Die Zentren für Psychiatrie (ZfP) in Baden-Württemberg setzen die gesetzliche Aufgabe des Maßregelvollzugs (MRV) im Land um. Zweck des Maßregelvollzugs ist die Behandlung und Sicherung psychisch kranker Täter*innen nach § 63 StGB sowie von suchtmittelabhängigen Täter*innen nach § 64 StGB. Das ZfP Klinikum Schloß Winnenden, das im Vergleich zu den weiteren ZfP im Land bislang noch keinen Maßregelvollzug hat, lag ein Prüfauftrag für den Standort in Winnenden vor.
Im Frühjahr 2023 wurde seitens des Winnender Gemeinderats die Zustimmung für den geplanten Maßregelvollzug § 64 StGB gegeben.
Bei einer künftigen Unterbringung nach § 64 StGB in einem Neubau handelt es sich dabei ausschließlich um Personen, bei welchen die Behandlung der Suchterkrankung und deren Sicherung im Fokus steht.
In einer öffentlichen Gemeinderatssitzung am 19. November 2024 werden die Pläne für den Maßregelvollzug vorgestellt.
Forensisch-psychiatrische Kliniken sind Krankenhäuser – keine Gefängnisse. Die Kliniken erfüllen den gesellschaftlichen Auftrag der Besserung, Sicherung und Rehabilitation der Patient*innen.
Nach dem Strafgesetzbuch werden im Maßregelvollzug psychisch kranke Täter*innen untergebracht, die während oder wegen ihrer psychischen Erkrankung eine Straftat begangen haben und die aufgrund ihrer Erkrankung gefährdet sind, weitere Straftaten zu begehen.
Die Unterbringung ist gerichtlich angeordnet und erfolgt in sogenannten Forensischen Kliniken, in der Regel zunächst vorläufig gemäß § 126 a StPO, nach Rechtskraft des Urteils gemäß § 63 StGB bzw. § 64 StGB. Von Patient*innen, die nach § 63 StGB untergebracht sind, geht man von erheblich rechtswidrigen Taten aus, die Dauer der Unterbringung ist oftmals unbegrenzt.
Bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB steht die Behandlung von suchterkrankten Personen und deren Sicherung im Fokus, bei welchen konkrete Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Reintegration bestehen.
Aufnahmephase: Zunächst erfolgt die Sicherung auf der geschlossenen Aufnahmestation (6 Monate)
Kernphase (10 Monate)
Adaptionsphase (4 bis 8 Monate)
Entlassphase (4 Monate)
Für Patient*innen, die per Gericht in den Maßregelvollzug eingewiesen werden, verbindet sich mit der Unterbringung in einer forensisch-psychiatrischen Klinik zunächst ein zeitlich nicht begrenzter Freiheitsentzug.
Unter exakt definierten Bedingungen können im Zuge von nachgewiesenen Therapiefortschritten für einzelne Patient*innen so genannte Lockerungen geprüft werden. Zu diesen Lockerungen gehören beispielsweise die Besuchsmöglichkeiten und Pflege von sozialen Kontakten, begleitete oder nach Erprobung auch unbegleitete Ausgänge sowie die Möglichkeit eine Ausbildung außerhalb der Klinik zu absolvieren oder einer Arbeit nachzugehen.
Lockerungen sind eine Maßnahme für psychisch kranke Täter*innen, die als therapiefähig und therapiewillig eingestuft werden. Ziele der Lockerungen sind u. a. eine schrittweise Übergabe der Verantwortung an die Patient*innen und eine Erprobung der Alltagstauglichkeit und Belastungsfähigkeit als Vorbereitung auf eine Entlassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Die Voraussetzung für Lockerungen werden sehr sorgfältig und unter strengen Kriterien von gut ausgebildeten und verantwortungsvollen Fachkräften geprüft: Neben der psychischen Stabilität der Betroffenen, deren Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft und weiteren erprobten Kompetenzen muss mit höchstmöglicher Sicherheit prognostiziert werden können, dass keine Rückfallgefahr gegeben ist. Bei Entscheidungen über Lockerungen außerhalb des Krankenhausgeländes sind die zuständigen Justizbehörden (Staatsanwaltschaften, Amtsgericht, Strafvollstreckungskammer) verantwortlich mit eingebunden.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und Regelungen des Maßregelvollzugs finden Sie auf der Website des Arbeitskreises Forensische Psychiatrie Transparent Süddeutschland unter www.forensik-transparent.de.
Erläuterungen zu Fachbegriffen des Maßregelvollzugs gibt die Forensik-Fibel, Hrsg. ZfP Südwürttemberg.
Im Zuge des Prüfauftrags zur Einrichtung eines Maßregelvollzugs nach § 64 StGB am Standort Winnenden ist der Stadt Winnenden und dem Klinikum Schloß Winnenden der Dialog mit der Winnender Bevölkerung sehr wichtig.
Nach einer ersten Dialogveranstaltung im Mai 2022 fand im Oktober 2022 ein zweiter Bürgerdialog im ZfP statt. Dabei wurden das ZfP gebeten, nochmals neue Standorte zu prüfen.
Anfang 2023 fand zur Vorstellung weiterer Standortoptionen ein dritter Bürgerdialog statt.
Im Frühjahr 2023 wurde seitens des Winnender Gemeinderats die Zustimmung für den geplanten Maßregelvollzug § 64 StGB gegeben.
In einer öffentlichen Gemeinderatssitzung am 19. November 2024 werden die Pläne für den Maßregelvollzug vorgestellt.
Wurde bereits entschieden, dass ein MRV nach Winnenden kommt? Warum wurde der Gemeinderat nicht beteiligt?
Nein, es wurde bisher keine Entscheidung getroffen, ob in Winnenden ein Maßregelvollzug gebaut werden wird. Der Gemeinderat wurde frühzeitig über den vorliegenden Prüfauftrag des Landes BW informiert und hat zu diesem Thema bereits in zwei öffentlichen Sitzungen beraten.
Was kann ich gegen den MRV tun? Wenn die Antwort darauf "nichts" sein sollte, dann ist die Frage, wie kann ich den Standort beeinflussen?
Die Anhörung der Winnender Bürgerinnen und Bürger ist dem ZfP und der Stadt Winnenden ein wichtiges Anliegen, daher wurde die Bevölkerung im Mai und Oktober zu Dialogveranstaltungen eingeladen, um Fragen rund um den MRV-Prüfauftrag zu beantworten.
Wurden dem Gemeinderat falsche Informationen bezüglich der Nähe von bestehenden MRVs zu Wohngebieten gegeben?
Nein, dem Gemeinderat wurden die Visualisierungen der Projektstudie vorgestellt. In dieser waren die Abstände zur Wohnbebauung dargestellt.
Kann der Gemeinderat der Stadt Winnenden die Schaffung eines MRV am ZfP ablehnen?
Die bestehenden Gebäude auf dem ZfP Gelände könnten nach geltendem Recht bereits jetzt auch für den Maßregelvollzug genutzt werden, da es sich um ein psychiatrisches Krankenhaus handelt. Lediglich die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen müssten dann in den Gebäuden noch geschaffen werden. Die Stadt käme aber auf jeden Fall dann ins Spiel, wenn baurechtlich eine Baugenehmigung erforderlich wäre.
Ein Gesetzentwurf zur Novellierung des Paragraphen 64 StGB wurde am 11. Mai 2022 im Bundestag eingebracht und dort diskutiert. as neue Gesetz sieht u.a. vor, dass ausschließlich therapiewillige, behandlungsbereite Straftäter in den Maßregelvollzug wechseln dürfen, und zwar frühestens nach Ableistung von zwei Dritteln der Strafzeit. Die Anzahl der suchtkranken Straftäterinnen und Straftäter, die in den Maßregelvollzug wechseln, wird auf diese Weise stark begrenzt werden. Ist ein Neubau dann wirklich noch notwendig?
Der Gesetzesentwurf liegt derzeit beim Bundesjustizministerium und wurde noch nicht verabschiedet. Eine kurzfristige Entlastung kann daher nicht erwartet werden. Die Entwicklung der Patientenanzahl nach einer Novellierung von § 64 StGB kann im Moment nur geschätzt werden. Es wird davon ausgegangen, dass weniger Täterinnen und Täter in einen Maßregelvollzug kommen werden. Jedoch fehlt es bereits jetzt an einer Vielzahl von Betten im Maßregelvollzug, wodurch die Erweiterung der Kapazitäten im Land BW erfolgen muss. Auch an Standorten, welche bereits einen Maßregelvollzug besitzen, werden die Kapazitäten soweit wie möglich und fachlich vertretbar erhöht.
Warum trauen sich dann ZfP und Stadtverwaltung Winnenden nicht zu, dem Land Baden-Württemberg mitzuteilen. „Wir haben drei Standorte auf dem ZfP-Gelände intensiv geprüft und kommen zu dem Schluss, dass in Winnenden auf dem ZfP Gelände kein sinnvoller MRV möglich ist.
Für eine Rückmeldung an das Land BW muss zunächst eine gründliche Prüfung von allen möglichen Standorten durchlaufen werden. Kommt man hierbei zu dem Schluss, dass es keinen möglichen Standort im Stadtgebiet gibt, wird dem Land mitgeteilt, dass kein Standort vorgeschlagen werden kann.
Wäre es nicht richtig, transparente Vorgaben bei der Suche für Standorte für den Maßregelvollzug in BW heranzuziehen bzw. seitens der Stadt Winnenden für die Verhandlungen mit dem Land zu fordern? Was sind die Kriterien bei der Standortauswahl?
Alle ZfP Standorte im Land Baden-Württemberg (außer Winnenden) sind bereits Maßregelvollzugsstandorte. Die Facharbeitsgruppe Maßregelvollzug Baden-Württemberg war angesichts der steigenden Unterbringungszahlen beauftragt, Kriterien für die Suche nach einem weiteren Maßregelvollzugs-Standort im Land zu erarbeiten. Diese hat sie im September 2021 vorgelegt.
Dort sind benannt:
Schwäbisch Hall erhält dafür, dass es den MRV auf dem als Gewerbegebiet vorgesehenen „Acker vor der Stadt“ ermöglicht, 5 Millionen für die Hochschule. Zentrale Grünflächen werden dort geschont. Für 100 Therapieplätze werden nicht nachvollziehbare 100 Mio. Baukosten veranschlagt. Evtl. fließen so weitere Gelder nach Schwäbisch Hall. Wie stellt sich dies in Winnenden dar? Wie sind die Gegenleistungen die Schwäbisch Hall vom Land erhält mit den Gegenleistungen von Winnenden zu vergleichen?
Die erforderlichen Baukosten für einen neuen MRV-Standort werden in Winnenden - ebenfalls wie in Schwäbisch Hall - durch das Land getragen. In einer Rahmenvereinbarung zwischen Stadt, Zentrum für Psychiatrie und Land werden Rahmenbedingungen verbindlich festgeschrieben.
Stehen vielleicht persönliche Interessen/Vorteile dem Wohl der Stadt Winnenden/Allgemeinheit gegenüber?
In der aktuellen Prüfung, ob ein Maßregelvollzug in Winnenden umgesetzt werden könnte, wird zwischen der Aufgabenerfüllung durch das ZfP und der Zumutbarkeit der Errichtung einer solchen Einrichtung abgewogen. Persönliche Vorteile entstehen hieraus für keine der Entscheidungsträgerinnen und -träger.
Warum steht der Gemeinderat im Wesentlichen FÜR das Projekt und nicht dagegen? Was hat die Stadt davon? Gibt es einen Gegenwert/Gegenleistung für solch ein angepasstes Verhalten an das Sozialministerium, welches die negativen Aspekte des MRVs aufwiegt?
Der Gemeinderat der Stadt Winnenden hat sich intensiv und detailliert mit den Fakten zu dem Prüfauftrag des Landes BW beschäftigt und in mehreren Sitzungen ausgiebig beraten und diskutiert. Der Gemeinderat erkennt auch die gesellschaftliche Herausforderung, ausgewogen Plätze für den Maßregelvollzug zu schaffen an. Dazu sollen die Rahmenbedingungen in einer Rahmenvereinbarung abgesichert werden.
Hat sich die Stadt Winnenden Mitspracherechte gesichert bzw. sich abgesichert, falls das MRV käme: keine Erweiterungen, keine Erhöhung der Bettenzahlen, keine veränderte Nutzung des Standortes?
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 19. Juli 2022 Oberbürgermeister Holzwarth beauftragt, eine Rahmenvereinbarung zwischen der Stadt Winnenden und dem Land Baden-Württemberg zu verhandeln. Hier soll neben einer Höchstgrenze an Betten auch die Behandlung nach § 64 StGB festgeschrieben werden. Ebenso die Mitnutzung von sportlichen Einrichtungen durch Vereine und Schulen sowie der dauerhafte Erhalt des Polizeireviers Winnenden.
Wie sieht das Nutzungskonzept für die Sportstätten innerhalb des Sicherheitsbereichs aus, insbesondere durch den angedachten Schulsport? Innerhalb des Sicherheitsbereichs wird keine öffentliche Sportnutzung möglich sein.
Im Falle des MRV-Neubaus wird geprüft, andere Sportstätten im ZfP für den Schul-
/Vereinssport zugänglich zu machen.
Wie sollen Kontaktmöglichkeiten für und zu den Straffälligen nach außen gestaltet werden? Am Beispiel von Heidenheim, die dies mit einem Zaun gelöst haben, wird klar, dass sich diese Frage als sehr schwierig gestalten wird. Liegen schon Pläne vor, wie eine evtl. Belästigung insbesondere von Teenagern und Anwohnern aus dem MRV-Gebäude heraus ausgeschlossen werden kann.
Bei der Einrichtung in Heidenheim handelt es sich um eine Justizvollzugsanstalt, nicht um einen Maßregelvollzug. Im Grundsatz sind aus baulicher Sicht organisierte Besuche nach vorheriger Anmeldung in Besucherräumen möglich.
Wann wird wahrscheinlich mit dem Bau begonnen und wie lange wird gebaut?
Bisher ist kein Entschluss gefasst, ob ein Maßregelvollzug in Winnenden gebaut werden wird. Es können daher weder zu einem möglichen Baustart noch zur Dauer der Baumaßnahme zum jetzigen Zeitpunkt verlässliche Aussagen getroffen werden.
Grenzt der MRV in den anderen acht Standorten in Baden-Württemberg auch direkt an Wohnbebauung, Schulen und Kindergärten?
Viele ZfPs in BW sind direkt in der Stadt und in Angrenzung an Wohngebiete angesiedelt (Bsp. Ravensburg-Weissenau, Zwiefalten). In einigen ZfPs wie zum Beispiel in Weinsberg liegen Kinder- und Jugendeinrichtungen zum Teil direkt neben Einheiten der Forensischen Klinik.
Warum ist der Standort Albertviller-Straße, Haus M, nicht für den MRV geeignet? Wäre es nicht nachhaltiger Haus E zu renovieren anstatt abzureißen und Haus M als MRV zu bauen?
Eine Sanierung von Haus E ist weder wirtschaftlich darstellbar, noch passen die neuen Versorgungsstrukturen und die Integration einer Tagesklinik und einer PIA zur bestehenden Kubatur des Gebäudes. Der Ersatzbau von Haus E ist seit 2020 in der Umsetzungsplanung und ist das einzig geeignete Baufeld.
Wie alt ist Haus E im Vergleich zu Haus D, welches vor einiger Zeit renoviert wurde? Ist Haus E wirklich baufällig? Wird Haus E nur abgerissen, wenn dort ein MRV hinkommt? Wird der Abriss vom Land BaWü bezahlt? Gleiches gilt für Standort 2. Werden Abriss und Neuaufbau der Technikgebäude vom Land bezahlt? Wird Haus M nur gebaut, wenn in Winnenden ein MRV erstellt wird?
Das Haus D+E wurden im Jahr 1974 gebaut. Ein Ersatzneubau von Haus E ist seit über 10 Jahren im Gespräch. Die Entscheidung, Haus M zu bauen liegt zeitlich deutlich vor einem Prüfauftrag zur Errichtung eines MRVs am Standort Winnenden. Die Finanzierung eines MRV einschließlich eventueller Neben- und Interimskosten wird das Land BW tragen.
Wie werden die Standorte Untere Schrey, Brühl und Linsenhalde II beurteilt? Welche Außenstandorte wären noch möglich? Können die im Verfahren befindlichen Bebauungspläne angepasst und/oder erweitert werden. Kann die Stadt Winnenden zusammen mit dem ZfP über eine Art Außenstelle beraten und geeignete Grundstücke suchen?
Das ZfP und die Stadt Winnenden haben bereits die Möglichkeit eines Standorts außerhalb des ZfP-Geländes geprüft und kamen zu dem Schluss, dass dies nicht umsetzbar ist.
Gründe hierfür sind: Im Rahmen der Entlassungsvorbereitung nach erfolgreicher Therapie im Maßregelvollzug ist die Arbeits- und Belastungserprobung und Vorbereitung für den Eintritt in den regulären Arbeitsmarkt ein wichtiger Baustein für die gesellschaftliche Integration. Dies wäre auf der "grünen Wiese" mit weiten Anfahrtswegen nachteilig. Zudem ist die Nähe zum Standort der psychiatrischen Klinik für das Sicherheitskonzept des ZfPs wie auch für einen flexiblen und effizienten Personaleinsatz unerlässlich.
Warum tritt die Stadt uns Bürgern mit der folgenden Art von Desinformationspolitik gegenüber: Weder im Blickpunkt dieser Woche (KW 40) noch auf dem Handzettel, den wir Anlieger erst am letzten Donnerstag im Briefkasten vorfanden, finden sich die derzeit bereits existierenden Lagepläne der angedachten Standorte, noch nicht mal irgendein Link mit Verweis. Nur mit Internet ausgestattete Bürger sind in der Lage, sich mühselig und äußerst zeitintensiv Informationen zu diesem Thema zusammenzusammeln.
Und - hat man die Lagepläne dann endlich vor sich - sind darauf keinerlei Straßennamen notiert. Bürger der nächsten Umgebung vom derzeitigen Standort 2 haben teilweise noch nicht einmal erkannt, dass es hier um Ihre eigene Wohnumgebung geht. Wie kann das sein, dass die Stadt hier Unterschiede macht mit anderen Wohngebieten, welche in Planung sind, die im Blickpunkt dezidiert und mit sämtlichen Straßennamen aufgeführt sind? Ist die Abwesenheit solch relevanter Fakten bei einer Einladung von der Stadt an die Bürger zum Bau eines MRV für Sie so ok? Das ist nicht der Weg einer transparenten, konstruktiven und vertrauensvollen Kommunikation in solch einem brisanten Thema.
Die Visualisierungen der Projektstudie wurden zugänglich auf der Homepage eingestellt. Zusätzlich sind diese im Ratinformationssystem zur Gemeinderatssitzung vom 27. September 2022 seit dem Tag nach der Sitzung einsehbar. Auf den Einladungen sowohl im Blickpunkt und als auch auf den Schreiben, welche den Anliegern zugestellt wurden, waren keine Visualisierungen abgedruckt. Diese Schreiben wurden verteilt, um auf die Informationsveranstaltung aufmerksam zu machen. Bewusst sollten den Teilnehmenden die Visualisierungen vor Ort durch das Architekturbüro vorgestellt und erläutert werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden. Eine Vorstellung sowohl der Visualisierungen als auch des Maßregelvollzugs fand in den beiden Informationsveranstaltungen statt.
Grundlegend stellt sich die Frage, wieso im Vergleich zu früher so viele Straftäter in den MRV überwiesen werden. Hat sich an der Rechtsprechung etwas geändert? Da fast jede zweite Therapie im MRV abgebrochen wird (!), muss die Frage gestellt werden, ob es nicht sinnvoller ist die Einweisungspraktiken zu überdenken, bevor neue Therapieplätze gebaut werden.
Eine Unterbringung im Maßregelvollzug wird durch das Gericht angeordnet. Auf die unabhängige Rechtsprechung hat weder das ZfP noch die Stadt Winnenden oder das Land Einfluss. Eine Novellierung des § 64 StGB wird derzeit beraten. Durch das Bundesjustizministerium wurde am 19.07.2022 der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts – Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - veröffentlicht. Der Entwurf wurde noch nicht von der Bundesregierung beschlossen. Wir können aus diesem Grund daraus kurzfristig keine Besserung und Entlastung erwarten.
Zu welchen Anteiligkeiten verteilen sich die zugrundeliegenden Hauptdelikte auf die Straftäter, die heute in den Entziehungsanstalten des Landes BaWü untergebracht sind? Wie sieht die Strafverfolgungsstatistik auf Bundesebene aus?
Die entsprechenden bundesweiten Daten sind für das Jahr 2019 auf Seite 338 der Strafverfolgungsstatistik des Statistischen Bundesamts zu entnehmen. Die entsprechenden Daten für Baden-Württemberg aus dem Jahr 2020 stellten sich wie folgt dar:
Verstöße Betäubungsmittel-Besitz: 46 %; Raub, Erpressung Nötigung, Bedrohung: 16 %; Körperverletzung: 13 %; Diebstahl, Betrug: 13 %; versuchter Mord, Totschlag: 5 %; Sexualdelikte: 1 %; Mord,Totschlag:1 %.
Wird es Freigänge durch die Personen im Maßregelvollzug geben? Oder ähnliche Lockerungen und falls ja, wie stellt man sich das vor? Können Kinder oder andere mit den Straffälligen außerhalb des Maßregelvollzugs in Kontakt kommen? Welche Gefahr geht von MRV-Flüchtigen aus?
Bei der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB steht die Sicherung und Behandlung von suchterkrankten Personen im Fokus. Voraussetzung sind konkrete Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Reintegration. Erst wenn Patientinnen und Patienten als therapiefähig und therapiewillig eingestuft werden, werden Lockerungen geprüft. Ziele der Lockerungen sind u. a. eine schrittweise Übergabe der Verantwortung an die Patientinnen und Patienten und eine Erprobung der Alltagstauglichkeit und Belastungsfähigkeit als Vorbereitung auf eine Entlassung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft.
Die Voraussetzung für Lockerungen werden sehr sorgfältig und unter strengen Kriterien von gut ausgebildeten und verantwortungsvollen Fachkräften im Team (keine Einzelentscheidungen möglich) geprüft: Neben der psychischen Stabilität der Betroffenen, deren Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft und weiteren erprobten Kompetenzen muss mit höchstmöglicher Sicherheit prognostiziert werden können, dass keine Rückfallgefahr gegeben ist.
Bei Entscheidungen über Lockerungen außerhalb des Krankenhausgeländes sind die zuständigen Justizbehörden (Staatsanwaltschaften, Amtsgericht, Strafvollstreckungskammer) verantwortlich mit eingebunden. Patientinnen und Patienten, die diese Vorgaben nicht erfüllen, können den gesicherten Bereich nicht verlassen! Lockerungen erfolgen nach einem klaren Stufenplan. Erst in den letzten der 16 Stufen ist es Patientinnen und Patienten erlaubt, das Gelände eigenständig unter klaren Regelungen zu verlassen. Der strukturierte Kontakt mit Mitmenschen außerhalb der Einrichtung soll den in der Therapie weit fortgeschrittenen Patientinnen und Patienten eine Resozialisierung ermöglichen.
Wie hoch ist der Anteil der Unterbringung in einer Anstalt nach § 64 derjenigen, die neben der Maßregel auch eine Freiheitsstrafe (davor/danach) verbüßen müssen? Wie sehen die Zahlen für BaWü und für den Bund hierzu aus?
Die Zahlen wechseln von Jahr zu Jahr. In Baden-Württemberg war 2020 lediglich bei rund 3 % der nach § 64 StGB Untergebrachten infolge tatzeitbezogener Schuldunfähigkeit gerichtlich keine Parallelstrafe angeordnet worden. Verurteilte mit Strafen von mehr als drei Jahren verbüßen in der Regel vor Verlegung in den MRV einen Teil der Strafe in einer Justizvollzugsanstalt (sogenannter Vorwegvollzug).
Zur bundesweiten Entwicklung ist lediglich die im Rahmen der Bund Länderarbeitsgruppe zur Reform des § 64 StGB empirische Datenauswertung bekannt. Danach hatten nach den entsprechenden Daten aus dreizehn Ländern (außer Berlin, Hessen und Sachsen-Anhalt) im Jahr 2019 von insgesamt 4.445 gemäß § 64 StGB untergebrachten Personen 92,9 % (4.130 Personen) eine Begleitstrafe, die in 57,6 % dieser Fälle (2.378) über drei Jahre betrug.
Wie hoch sind voraussichtlich die Gesamtkosten bzw. die Kosten pro Strafgefangener?
Wer bezahlt das?
Die Kosten der Unterbringung trägt das Land Baden-Württemberg. Aktuell beträgt der Tagessatz
pro Untergebrachtem 300,25 Euro.
Welche Sicherheitsmaßnahmen wird es geben? Videoüberwachung, Sicherheitsdienst? Ist die Außensicherung Vergleichbar zu einer modernen JVA? Soll der relativ „lasche“ MRV-Standard auch in Winnenden angewendet werden? Werden Spezialisten aus dem JVA-Bereich für die Planung der Außensicherung hinzugezogen?
Im Falle einer künftigen Unterbringung nach § 64 StGB handelt es sich um einen Neubau mit modernster Sicherheitstechnik. Spezialistinnen und Spezialisten, vor allem aus der Sicherungsgruppe Bruchsal, werden in die Planungen themenspezifisch eingebunden.
Ist die Sicherheitslage im ZfP um das Haus E schon heute kritisch?
Nein.
Kann momentan (ohne MRV) ein sicherer ZfP Betrieb ohne 24/7 Polizeipräsenz in Winnenden aufrechterhalten werden? Wie ändert sich der Bedarf an Polizeipräsenz mit dem MRV? Wie vielen Straftaten von ZfP Patienten wurden außerhalb des ZfP verübt? Gibt es hierfür Statistiken / Ist jemand überhaupt aussagefähig dazu?
An allen Standorten mit Maßregelvollzugseinrichtungen ist Polizeipräsenz gerade auch für das Sicherheitsbedürfnis der Bevölkerung wichtig. Erfahrungen bestehender Standorte zeigen, dass die Zusammenarbeit zwischen Einrichtung und örtlichen Polizeidienststellen sehr gut ist. Die Zahl der Polizeistellen muss sich nach dem konkreten Bedarf vor Ort richten. Sollten die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Maßregelvollzug nachhaltig negativ tangiert werden, ist deshalb bereits jetzt seitens der Stadt gegenüber dem Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration und dem Ministerium des Inneren, für Digitalisierung die Forderung erhoben worden, eine der veränderten öffentlichen Sicherheitslage angepasste Unterstützung zu ermöglichen.
Inwiefern hat Winnenden für den MRV ein geeignetes Sicherheitskonzept?
Bisher besteht kein konkretes Sicherheitskonzept für einen Maßregelvollzug in Winnenden, da bisher lediglich ein Prüfantrag des Landes BW vorliegt. Dieses würde bei der Entscheidung einer Errichtung erstellt werden.
Wie sieht der Plan aus, wenn ein Patient aus der Lockerung nicht zurückkehrt? Wir wissen in der dargestellten Theorie macht sich der Patient auf und davon, aber gesucht wird er dennoch. Fliegen dann Hubschrauber über unser Wohngebiet, begleitet von einem Polizeiaufgebot? Sind dann wieder Straßen gesperrt und die Kinder bekommen das dann alles wieder live mit?
Das ZfP würde sich in einem solchen Fall bereits wenige Minuten nachdem die Zeit des Freigangs überschritten ist, mit der Polizei in Verbindung setzen. Die Fahndung nach einer Person ist Aufgabe der Polizei. Die rasche Information der Bevölkerung würde über ein SMS-Push-Modul erfolgen.
Solche Einrichtungen (MRV) sind bekanntermaßen auch mit Konsum von Drogen in Verbindung zu bringen. Erst in diesem Jahr gab es eine positive Razzia in der nahegelegenen Flüchtlingsunterkunft. Wie soll die Umgebung hier geschützt werden (Drogendeal)?
Es ist bekanntermaßen kein erhöhter Drogenkonsum oder Drogenhandel in der direkten Umgebung durch den MRV nach § 64 zu erwarten. Patientinnen und Patienten werden regelmäßig hinsichtlich eines Drogenkonsums kontrolliert und jeglicher Konsum wird reglementiert.
Wie kann die Sicherheit der Kinder und Jugendlichen auch zukünftig gewährleistet werden?
Der MRV nach § 64 hat keinen Einfluss auf die Gefährdung der Sicherheit von Kinder und Jugendlichen.
Wird der Amoklauf 2009 missbraucht um eine Rücksichtnahme vorzutäuschen, die gar nicht vorhanden ist?
Nein, dies ist definitiv nicht der Fall, im Gegenteil.
Der Amoklauf am 11.03.2009 ist noch in Bewusstsein aller Winnender Einwohner. Stellt dies nicht ein Ausnahmezustand dar, und ist dies nicht auch ein Argument, um gegenüber dem Land dieses Bauvorhaben zu verhindern?
Der schreckliche Amoklauf und der geplante Maßregelvollzug nach § 64 StGB stehen in keinem Zusammenhang, denn es wurde Wert daraufgelegt, dass in Winnenden der Maßregelvollzug nur nach § 64 (für die Suchttherapie) und nicht nach § 63 StGB, also auch zur Therapie psychischer erkrankter Täter geplant wird.
Wie will man die Bewohner der angrenzenden Gebiete - bezüglich dem damit verbundenen Wertverfall ihrer Immobilie - entschädigen?
Ein befürchteter starker Wertverlust der Immobilien in der näheren Umgebung eines Maßregelvollzugs tritt erfahrungsgemäß nicht ein. Dies zeigt unter anderem das Beispiel in Wiesloch.
Es handelt sich beim ZfP um eine psychiatrische Einrichtung, in der Betroffene die nötige Aufmerksamkeit und Fürsorge entgegengebracht werden soll und muss. Dazu gehört auch ein störungsfreies und sicheres Umfeld. Wie passt dies zusammen mit Straffälligen mit psychiatrischem Hintergrund?
Durch die Erfahrung der vielzähligen Kliniken, in denen es Psychiatrie und Maßregelbehandlung an einem Standort gibt, hat die Behandlung von Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug keine negativen Auswirkungen auf die Behandlung der weiteren Psychiatrie-Patientinnen und -Patienten.
Wie viele zusätzliche Arbeitsplätze entstehen dort eigentlich? Sicherlich auch ein interessanter Aspekt eines solchen Vorhabens.
Es werden ca. 75 Arbeitsplätze (Vollzeitkräfte) geschaffen.
Wie soll sich ein Maßregelvollzug auf das Image von Winnenden auswirken? Wir haben einen wunderschönen Park der von Winnendern, sowie von Gästen der Stadt rege und ungezwungen genutzt wird. Ursprünglich ein Ort für die Patienten der Psychiatrie, wird der Park heute für Hochzeitsfotografie, Ruhe und Spaziergänge von uns allen gern genutzt. Soll diesem Ort das Sicherheitsgefühl entzogen werden?
Forensisch-psychiatrische Kliniken schaffen Sicherheit für die Bevölkerung durch wissenschaftlich begründete Therapien und Prognosen sowie angemessene organisatorische und bauliche Rahmenbedingungen. Der Standort in Winnenden würde dazu beitragen, die Akzeptanz entlassener Forensik-Patientinnen und –Patienten zu fördern und ihnen wieder einen Platz in der Gesellschaft zu geben.
Die gemeindenahe Versorgung kann dadurch künftig auch für suchterkrankte Patienteninnen und Patienten des Maßregelvollzugs sichergestellt werden. MRV-Patientinnen und -Patienten aus dem Rems-Mur-Kreis werden derzeit im zwei Stunden entfernten Zwiefalten untergebracht und behandelt. Zudem hat die Behandlung suchtkranker Täterinnen und Täter einen großen sicherheitsrelevanten Belang, da derzeit immer mehr Straftäterinnen und Straftäter (untherapiert) auf freien Fuß gesetzt werden, weil sie keinen Platz im Maßregelvollzug bekommen.
Der Park wird auch weiterhin für Patientinnen, Patienten, Besucherinnen und Besucher sowie für die Bevölkerung offen sein. Primär ist er jedoch ein Klinikgelände.